Bitte wählen Sie den für Ihr Anliegen passenden Bereich und folgen Sie den jeweiligen Hinweisen zur vollständigen und fristgerechten Übermittlung Ihrer Angaben.
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die im vergangenen Kalenderjahr abgerechnete Honorarsumme für Abschlussprüfungen an die APAB zu melden. PIE-Prüfungsgesellschaften müssen darüber hinaus die abgerechnete Honorarsumme für PIE-Abschlussprüfungen und die Anzahl der PIE-Prüfungsaufträge melden.
Die Umsatzmeldung kann unkompliziert elektronisch abgegeben werden.
Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfung maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an die APAB abzugeben.
Die Fortbildungsmeldung kann unkompliziert elektronisch abgegeben werden.
Meldung von Änderungen der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen
Gem. § 52 APAG hat die APAB ein elektronisches öffentliches Register aller bescheinigten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen. Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der APAB unverzüglich zu melden.
Meldungen an das öffentliche Register können bis auf Weiteres per E-Mail an register@apab.gv.at gesendet werden.
Informationen zur Übermittlung sonstige Meldungen und Anträge finden Sie hier.
Die folgenden Meldungen können elektronisch per E-Mail an behoerde@apab.gv.at oder schrifftlich per Post an die APAB übermittelt werden.
Im Register für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften suchen
| Rechtsgrundlage | Verpflichtente(r) | Zeitpunkt | Inhalt | Mustermeldung |
|---|---|---|---|---|
| § 26 Abs. 7 APAG | QSPs | Alle 3 Jahre ab Anerkennung | Nachweise über praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr und über die laufende Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung | N/A |
| § 45 Abs. 1 APAG | AP und PG | Unverzüglich | Erstmalige Ausnahme von PIE-Mandanten | Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare |
| § 45 Abs. 2 APAG | AP und PG | Unverzüglich | Einstellung des Prüfbetriebs oder Beendigung sämtlicher Auf- träge zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei PIEs. | Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare |
| § 45 Abs. 3 APAG iVm Art. 14 AP-V0 | AP und PG | Jährlich | Liste der geprüften PIEs, aufgeschlüsselt nach der vom PIE be- zogenen Einnahmen:
|
Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare |
| § 55 Abs. 1 APAG iVm Art. 13 AP-V0 | PIE-Prüfer | 4 Monate nach Ende des GJ (Jährlich) | Anzeige der Veröffentlichung des Transparenzberichts gem. Art 13 AP-VO | Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare |
| § 58 Abs. 1 APAG | AP, PG, geprüftes Unternehmen | Unverzüglich | Meldung über das Zurücktreten von AP/PG bzw. deren Abberu- fung, unter Angabe von Gründen | Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare |
| § 58 Abs. 3 APAG | Revisionsverband | Unverzüglich | Gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor, unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Erhebung |
N/A |
| § 60 APAG | KSW, VOeR | Unverzüglich | Die in § 60 APAG genannten Änderungen bezüglich des Erlös- chens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulas- sung als Revisor | N/A |
| Art 4 Abs. 2 Unterabs. 1 AP-VO i.V. mit § 271 a Abs. 7 UGB | AP, PG | Gegebenenfalls | Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vom Fee Cap | N/A |
| Art. 7 AP-VO | AP, PG von PIEs | Unverzüglich | Meldung einer Vermutung bzw. eines berechtigten Grund zur Vermutung von Unregelmäßigkeiten, wenn die Angelegenheit der PIE mitgeteilt wurde und diese keine Untersuchung einleitet | N/A |
| Art. 12 AP-VO iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 38 EU (VO) 575/2013 | AP, PG von PIEs und deren verbundenen Unternehmen | Unverzüglich | Bericht des PIE-Prüfers über Kenntnis einer Information, die resultieren kann
über die Abschlüsse oder der Abgabe eines versagenden oder eingeschränkten Prüfungsurteils |
N/A |
| Art 17 Abs. 6 AP-VO | Unverzüglich | Verlängerung der Höchstlaufzeit eines PIE-Prüfungsmandats | N/A |