Anträge und Meldungen

Willkommen im Melde- und Antragsbereich der Abschlussprüferaufsichtsbehörde.

Bitte wählen Sie den für Ihr Anliegen passenden Bereich und folgen Sie den jeweiligen Hinweisen zur vollständigen und fristgerechten Übermittlung Ihrer Angaben.


Umsatzmeldung gem. § 21 Abs. 11 APAG

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die im vergangenen Kalenderjahr abgerechnete Honorarsumme für Abschlussprüfungen an die APAB zu melden. PIE-Prüfungsgesellschaften müssen darüber hinaus die abgerechnete Honorarsumme für PIE-Abschlussprüfungen und die Anzahl der PIE-Prüfungsaufträge melden.

Die Umsatzmeldung kann unkompliziert elektronisch abgegeben werden.

UMSATZMELDUNG ABGEBEN


Fortbildungsmeldung gem. § 56 Abs. 4 APAG

Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfung maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an die APAB abzugeben.

Die Fortbildungsmeldung kann unkompliziert elektronisch abgegeben werden.

FORTBILUNGSMELDUNG ABGEBEN


Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung auf vorläufige Bescheinigung und Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer

Informationen zu diesen Anträgen finden sie hier.


Meldung von Änderungen der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen

Gem. § 52 APAG hat die APAB ein elektronisches öffentliches Register aller bescheinigten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen. Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der APAB unverzüglich zu melden.


Meldungen an das öffentliche Register können bis auf Weiteres per E-Mail an register@apab.gv.at gesendet werden.


Sonstige Meldungen und Anträge

Informationen zur Übermittlung sonstige Meldungen und Anträge finden Sie hier.


Die folgenden Meldungen können elektronisch per E-Mail an behoerde@apab.gv.at oder schrifftlich per Post an die APAB übermittelt werden.


Rechtsgrundlage Verpflichtente(r) Zeitpunkt Inhalt Mustermeldung
§ 26 Abs. 7 APAG QSPs Alle 3 Jahre ab Anerkennung Nachweise über praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr und über die laufende Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung N/A
§ 45 Abs. 1 APAG AP und PG Unverzüglich Erstmalige Ausnahme von PIE-Mandanten Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare
§ 45 Abs. 2 APAG AP und PG Unverzüglich Einstellung des Prüfbetriebs oder Beendigung sämtlicher Auf- träge zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei PIEs. Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare
§ 45 Abs. 3 APAG iVm Art. 14 AP-V0 AP und PG Jährlich

Liste der geprüften PIEs, aufgeschlüsselt nach der vom PIE be- zogenen Einnahmen:

  • Einnahmen aus Abschlussprüfung
  • Einnahmen aus erlaubten NPL, die aufgrund von Unions- recht/nat. Recht vorgeschrieben sind
  • Einnahmen aus erlaubten NPL, die aufgrund von Unions- recht/nat. Recht nicht vorgeschrieben sind
Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare
§ 55 Abs. 1 APAG iVm Art. 13 AP-V0 PIE-Prüfer 4 Monate nach Ende des GJ (Jährlich) Anzeige der Veröffentlichung des Transparenzberichts gem. Art 13 AP-VO Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare
§ 58 Abs. 1 APAG AP, PG, geprüftes Unternehmen Unverzüglich Meldung über das Zurücktreten von AP/PG bzw. deren Abberu- fung, unter Angabe von Gründen Siehe aktuelle Version auf https://www.apab.gv.at/musterformulare
§ 58 Abs. 3 APAG Revisionsverband Unverzüglich

Gerichtliche Enthebung als bestellter Revisor, unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Erhebung

N/A
§ 60 APAG KSW, VOeR Unverzüglich Die in § 60 APAG genannten Änderungen bezüglich des Erlös- chens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulas- sung als Revisor

N/A


Art 4 Abs. 2 Unterabs. 1 AP-VO i.V. mit § 271 a Abs. 7 UGB AP, PG Gegebenenfalls Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vom Fee Cap

N/A

Art. 7 AP-VO AP, PG von PIEs Unverzüglich Meldung einer Vermutung bzw. eines berechtigten Grund zur Vermutung von Unregelmäßigkeiten, wenn die Angelegenheit der PIE mitgeteilt wurde und diese keine Untersuchung einleitet

N/A

Art. 12 AP-VO iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 38 EU (VO) 575/2013 AP, PG von PIEs und deren verbundenen Unternehmen Unverzüglich

Bericht des PIE-Prüfers über Kenntnis einer Information, die resultieren kann

  • in einem wesentlichen Verstoß gegen. Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Zulassungsvoraussetzungen od. speziellen Regelungen zur Ausübung der Tätigkeiten der PIE
  • in einer wesentlichen Gefährdung oder Verursachung wesentlicher Bedenken hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit des PIE
  • in einer Verweigerung der Abgabe des Prüfungsurteils

über die Abschlüsse oder der Abgabe eines versagenden oder eingeschränkten Prüfungsurteils

N/A

Art 17 Abs. 6 AP-VO Unverzüglich Verlängerung der Höchstlaufzeit eines PIE-Prüfungsmandats

N/A