FAQs

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Meldung gemäß § 21 Abs. 11 APAG (Umsatzmeldung)

Meldepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Meldezeitraum über eine aufrechte Bescheinigung gemäß §§ 35 und 36 APAG verfügt haben und im öffentlichen Register der APAB als Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft registriert waren. Dies gilt auch für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften deren Bescheinigung innerhalb des Meldezeitraums ausgelaufen ist sowie für jene, die auf ihre Bescheinigung innerhalb des Meldezeitraums verzichtet haben.


Für die grundsätzliche Meldeverpflichtung ist es unerheblich, ob im Meldezeitraum Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd § 2 Z 9 APAG abgerechnet wurden oder nicht.


Bescheinigte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die im Meldezeitraum keine Abschlussprüfungen iSd APAG durchgeführt haben, müssen eine Leermeldung abgeben.

Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge im vorangegangenen Kalenderjahr aufgegliedert nach der Honorarsumme für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und der Honorarsumme für andere Abschlussprüfungen iSd APAG.


Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im vorangegangenen Kalenderjahr.

Als Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge werden seitens der Behörde jene Aufträge angesehen, die im Meldezeitraum abgeschlossen wurden. Maßgeblich hierfür ist das Datum des Bestätigungsvermerks.


Einzel- und Konzernabschlussprüfungen gelten als zwei verschiedene Aufträge und werden daher separat gezählt, auch wenn diese in einem beauftragt, durchgeführt oder berichtet werden.

Der Begriff Abschlussprüfung ist im Sinne des § 2 Z 1 APAG zu verstehen. Daher sind Einnahmen aus z.B. freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Stiftungen und Vereinen nicht zu inkludieren.


Prüfungen, prüferische Durchsichten oder andere Bestätigungsleistungen über Berichtspakete fallen nicht unter den Begriff „Abschlussprüfung“ iSd APAG. Sofern für diese Leistungen kein gesondertes Honorar vereinbart wurde, kann ein Pauschalabschlag von 10% des Gesamthonorars angesetzt werden.


Aufsichtsrechtliche Prüfungen bei Banken und Versicherungen fallen nicht unter den Begriff „Abschlussprüfung“ iSd APAG. Sofern für diese Leistungen kein gesondertes Honorar vereinbart wurde, kann ein Pauschalabschlag von 20% des Gesamthonorars angesetzt werden.


Nachtragsprüfungen gemäß § 269 Abs. 4 UGB gelten als Abschlussprüfungen und sind als separater Auftrag zu zählen.


Zusatz- oder Sonderprüfungen gelten nicht als Abschlussprüfungen, auch wenn diese im Rahmen derselben beauftragt und/oder abgehandelt werden, sondern sind als Nichtprüfungsleistungen zu behandeln. Darunter sind auch alle nicht gesetzlich vorgeschriebenen anderen Nichtprüfungsleistungen zu verstehen, welche bei Abschlussprüfungsmandaten durchgeführt wurden, das betrifft beispielsweise freiwillige Prüfungen, vom Aufsichtsrat zusätzlich beauftragte und separat abgerechnete Prüfungsschwerpunkte oder sonstige Bestätigungsleistungen für z.B. Kreditgeber.

Unter Honorar eines abgerechneten Prüfungsauftrages ist das gesamte Honorar zu verstehen, welches im Meldezeitraum für Abschlussprüfungsaufträge in Rechnung gestellt wurde. Dies umfasst Anzahlungen bzw. Teilrechnungen, Barauslagen sowie Zahlungen für zugekaufte Leistungen. Das bedeutet, dass Honorare für Leistungen, die andere Prüfungsgesellschaften bzw. Abschlussprüfer im Rahmen der abgerechneten Abschlussprüfung erbracht haben (zB: IT-Prüfung, Personalgestellung) vom zu meldenden Honorar nicht abgezogen werden dürfen. Daher sind Honorare für Leistungen, die für andere Prüfungsgesellschaften bzw. Abschlussprüfer erbracht wurden, nicht zu melden. Werden beispielsweise im Wege von Personalgestellung Leistungen von einer anderen Prüfungsgesellschaft (unabhängig davon, ob diese dem eigenen Netzwerk zugehörig ist oder nicht) für die Durchführung einer Abschlussprüfung zugekauft, so ist das gesamte Honorar für diese Abschlussprüfung von der Prüfungsgesellschaft, die den Prüfungsvertrag unterzeichnet hat, zu melden. Jene Prüfungsgesellschaft, von der die Leistungen zugekauft wurden, hat durch diese Leistungserbringung keinen meldepflichtigen Umsatz generiert, da die Abschlussprüfung nicht von ihr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt wurde.


Wird eine Abschlussprüfung gemeinsam mit einer anderen Prüfungsgesellschaft bzw. einem anderen Abschlussprüfer (Joint Audit) durchgeführt, so darf es zu keiner doppelten Meldung des dafür abgerechneten Honorars kommen. Rechnet eine Prüfungsgesellschaft bzw. ein Abschlussprüfer für alle Beteiligten gemeinsam ab und verrechnet die entsprechenden Anteile gemäß der von jedem in der Gemeinschaftsprüfung erbrachten Leistungen, so ist in diesem Fall der Abzug der weiterverrechneten Honorare vom zu meldenden Honorar gerechtfertigt.


Der Zeitpunkt des Zahlungseingangs ist für die Meldeverpflichtung irrelevant. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Abschlussprüfung.

Als Meldezeitraum gilt immer das vorangegangene Kalenderjahr. Meldungen sind bis zum 31. Jänner des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens bei der Behörde.


Die Meldung kann per E-Mail oder über den Postweg erfolgen. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung als „pdf“-Datei an die E-Mail Adresse behoerde@apab.gv.at zu übermitteln. Um eine schnelle und zeitgerechte Bearbeitung zu ermöglichen, empfiehlt die Behörde in der Betreffzeile „Meldung gemäß § 21 Abs. 11 APAG“ einzugeben. Bei Übermittlung der Meldung an die zuvor angegebene E-Mail Adresse wird deren Erhalt durch eine No-Reply E-Mail bestätigt.


Bitte melden Sie unterschiedliche Sachverhalte einzeln. Meldungen werden durch unterschiedliche Sachbearbeiter bearbeitet und Sammelmeldungen (z.B. Meldung gemäß § 21 Abs. 11 APAG und Meldung der kontinuierlichen Fortbildung in einem E-Mail) erschweren eine effiziente und zeitgerechte Bearbeitung.


Bitte geben Sie bei Ihrer Meldung unbedingt Ihre Registernummer bei der APAB an, um eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten.


Die Behörde stellt auf der Internetseite der APAB unter Mustermeldungen (https://www.apab.gv.at/musterformulare) Formvorlagen für die gesetzlichen Meldeverpflichtungen zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung zurücktreten. Selbiges gilt für Unternehmen, wenn sie einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen (siehe hierzu auch § 270 Abs. 6 UGB).


Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine allfällige Abberufung eines Abschlussprüfers bzw einer Prüfungsgesellschaft durch den Insolvenzverwalter an die APAB zu melden.

Die Meldung hat unverzüglich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw die Abberufung zu erfolgen.


Die Meldung kann per E-Mail oder über den Postweg erfolgen. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung als „pdf“-Datei an die E-Mail Adresse behoerde@apab.gv.at zu übermitteln. Um eine schnelle und zeitgerechte Bearbeitung zu ermöglichen, empfiehlt die Behörde in der Betreffzeile „Meldung gemäß § 58 APAG“ einzugeben. Bei Übermittlung der Meldung an die zuvor angegebene E-Mail Adresse wird deren Erhalt durch eine No-Reply E-Mail bestätigt.


Die Behörde stellt auf der Internetseite der APAB unter Mustermeldungen (https://www.apab.gv.at/musterformulare) Formvorlagen für die gesetzlichen Meldeverpflichtungen zum Download zur Verfügung.

Kontinuierliche Fortbildung

Gemäß § 56 Abs. 1 APAG haben sich Abschlussprüfer sowie Mitarbeiter, die in maßgeblich leitender Funktion bei Abschlussprüfungen mitwirken, kontinuierlich fortzubilden und diese Fortbildung gemäß § 56 Abs. 4 APAG der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nachzuweisen.


Rechtsnormen: § 56 APAG, § 71 Abs. 3 WTBG 2017, § 3 WT-AARL 2017-KSW, Art. 13 RL 2006/43/EG
Stichworte: kontinuierliche Fortbildung, Personenkreis

§ 56 Abs. 2 APAG verweist hinsichtlich des Umfangs der kontinuierlichen Fortbildung auf § 35 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 8 WTBG*. Die kontinuierliche Fortbildung hat demnach die Fachgebiete Qualitätssicherung, Risikomanagement, Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Z 1), Abgabenrecht (Z 2), Rechnungslegung (Z 3), Rechtslehre (Z 5), Abschlussprüfung (Z 6) und Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts (Z 8) zu umfassen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der dazu ergangenen APAB- Fortbildungsrichtlinie (APAB-FRL). *HINWEIS: Mit Inkrafttreten des WTBG 2017 wurde § 56 Abs. 2 APAG nicht angepasst. Der Verweis geht daher bis zu einer Anpassung ins Leere. Zu den berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtungen siehe nunmehr § 3 WT-AARL 2017-KSW.


Rechtsnormen: § 56 APAG, § 71 Abs. 3 WTBG 2017, § 3 WT-AARL 2017-KSW, Art. 13 RL 2006/43/EG

Stichworte: kontinuierliche Fortbildung, einschlägige Fachgebiete

Gemäß § 56 Abs. 2 APAG hat das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 im Durchrechnungszeitraum zu erbringenden Fortbildungsstunden sind mindestens 60 in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung nachzuweisen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der dazu ergangenen APAB- Fortbildungsrichtlinie (APAB-FRL).


Rechtsnormen: § 56 APAG, § 71 Abs. 3 WTBG 2017, § 3 WT-AARL 2017-KSW, Art. 13 RL 2006/43/EG

Stichworte: kontinuierliche Fortbildung, Fortbildungsstunden, Durchrechnungszeitraum

Gemäß § 56 Abs. 4 ist die erfolgte kontinuierliche Fortbildung bis zum 31. März des Folgejahres mittels schriftlichem Nachweis an die APAB (behoerde@apab.gv.at.) zu übermitteln. Die Meldung kann auch mittels Abgabe einer Erlaubniserteilung zur Weiterleitung der Fortbildungsmeldung an die APAB im Online-Meldesystem im Mitgliederportal der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, oder mittels des über die Internetseite der APAB zur Verfügung gestellten Formulars, erfolgen.


Rechtsnormen: § 56 APAG, § 71 Abs. 3 WTBG 2017, § 3 WT-AARL 2017-KSW, Art. 13 RL 2006/43/EG

Stichwort: kontinuierliche Fortbildung, schriftlicher Nachweis, Übermittlung

Im Falle einer längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit eines gemäß § 56 APAG zur kontinuierlichen Fortbildung Verpflichteten durch beispielsweise Krankheit oder Elternkarenz, setzen Sie sich bitte mit der APAB in Verbindung (behoerde@apab.gv.at).


Rechtsnormen: § 56 APAG, § 71 Abs. 3 WTBG 2017, § 3 WT-AARL 2017-KSW, Art. 13 RL 2006/43/EG

Stichwort: kontinuierliche Fortbildung, Unterbrechung, Krankheit, Elternkarenz

Qualitätssicherungsprüfung

Die APAB stellt zur Einbringung eines Antrags auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung ein Sitzungstermine zur Verfügung. Aus einem ordnungsgemäßen Antrag muss/müssen der/die Antragsteller klar ersichtlich sein. Zudem sind die notwendigen Angaben zum Prüfungsbetrieb zu machen und die vollständigen, gleichwertigen Angebote der nominierten Qualitätssicherungsprüfer anzuschließen.


Rechtsnormen: § 24 APAG, § 26 APAG, § 29 APAG, Art. 29 RL 2006/43/EG

Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Dreiervorschlag, Angaben zum Prüfungsbetrieb

Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen (§ 35 Abs. 3 APAG). Eine erneute Qualitätssicherungsprüfung ist demnach spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung abzuschließen. Sollte sich zwischen Ablauf der alten und Erteilung der neuen Bescheinigung eine Lücke ergeben, so dürfen in dieser Zeit weder Abschlussprüfungshandlungen gesetzt noch Abschlussprüfungsaufträge angenommen werden. Ein Verstoß bildet eine Verwaltungsübertretung

Um einen nahtlosen Übergang der Bescheinigung zu erreichen, sollte der Antrag spätestens vier Monate, empfohlen werden jedoch sechs Monate, vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung gestellt werden, da die APAB die Qualitätsprüfungskommission (QPK) vor der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers, der Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung sowie vor der Anordnung allfälliger Maßnahmen anzuhören hat. Dabei ist zu beachten, dass die Sitzungen der QPK in der Regel monatlich abgehalten werden () und für die Behandlung eines Prüfberichts durch die QPK auch eine angemessene Vorbereitungszeit für die Kommissionsmitglieder (Einlangen Prüfbericht min. 12 Tage vor der Sitzung) eingerechnet werden muss. Weiters kann es bei notwendigen Rückfragen an den Qualitätssicherungsprüfer zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen.


Bitte beachten Sie außerdem, dass es unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bis Sie drei gleichwertige Angebote von den anerkannten Qualitätssicherungsprüfern erhalten. Holen Sie also die notwendigen Angebote rechtzeitig vor der beabsichtigten Antragstellung ein!


Rechtsnormen: § 13 APAG, § 29 APAG, § 35 APAG

Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Qualitätsprüfungskommission (QPK), Zeitpunkt der Antragstellung, Befristung der Bescheinigung, Dreiervorschlag

Der Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung („Dreiervorschlag“) ist schriftlich in jeder technisch möglichen Form (Post, E-Mail, Fax) an die APAB zu übermitteln.


Rechtsnormen: § 29 APAG, § 31 APAG, § 35 APAG, Art. 13 RL 2006/43/EG

Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Zeitpunkt der Antragstellung, Befristung der Bescheinigung, Dreiervorschlag

Die APAB stellt eine Liste der anerkannten Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung. Alle gelisteten natürlichen und juristischen Personen können zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen nominiert werden.


Rechtsnormen: § 29 APAG, Art. 13 RL 2006/43/EG

Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Dreiervorschlag

Gemäß § 31 Abs. 4 APAG hat die Ausbezahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers über die APAB zu erfolgen. Im Falle eines unvorhergesehenen Mehraufwands unverzüglich eine Anzeige an den zu Prüfenden und die APAB zu erfolgen. Dabei sind auch die Gründe für die Verursachung zu nennen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, da die APAB nicht als Schlichtungsstelle tätig wird. Sollte sich der/die Antragsteller/in bzw. zu Prüfende bereit erklären den übersteigenden Teil des im Dreiervorschlag nach § 29 APAG vereinbarten Entgelts zu bezahlen, dann erfolgt erneut eine Vorschreibung zur Zahlung dieses Betrages von Seiten der APAB. Auch in diesem Fall erfolgt die Zahlung erneut über das Verrechnungskonto der APAB. Direkte Zahlungsströme zwischen Antragsteller/in bzw Qualitätssicherungsprüfer sind gesetzlich nicht vorgesehen.


Rechtsnormen: § 29 APAG, § 31 Abs. 4 APAG

Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Honorar, Verrechnungskonto

Gemäß § 30 Abs. 1 letzter Satz APAG sind wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen unzulässig. Eine wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung liegt vor, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beantragt (Dreiervorschlag) selbst die letzte Qualitätssicherungsprüfung bei einem (oder mehreren) der im Antrag enthaltenen Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt hat. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Qualitätssicherungsprüfung zurückliegt. Eein gültiger Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (Dreiervorschlag) liegt vor, wenn dieser keinen vorschlägt, dessen letzte eigene Qualitätssicherungsprüfung vom Antragsteller durchgeführt wurde.

Beispiele zur Veranschaulichung:


- A hat zuletzt den Prüfungsbetrieb des B geprüft. B möchte nun seinerseits Jahre später die Qualitätssicherungsprüfung für den Prüfungsbetrieb des A durchführen.


Dies ist nicht möglich, da es sich um eine wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung iSd § 30 APAG handelt. Erst wenn zwischenzeitlich B von C geprüft wurde, ist eine Qualitätssicherungsprüfung des A durch den B wieder möglich.


- Eine Prüfungsgesellschaft A schlägt beim Dreiervorschlag u.a. QSP B vor, wobei der Prüfungsbetrieb des QSP B zuletzt von QSP C geprüft wurde. QSP C ist jedoch einer von mehreren Geschäftsführern der Prüfungsgesellschaft A.


Variante: C ist nicht Geschäftsführer aber einer von mehreren Gesellschaftern der Prüfungsgesellschaft A.


Der Dreiervorschlag ist im Ausgangsbeispiel und in der Variante jeweils nicht zulässig, da es sich um eine unzulässige wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung iSd § 30 APAG handelt und somit nicht alle vorgeschlagenen QSP eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung gewährleisten.


Rechtsnormen: § 29 APAG, § 30 Abs. 1 APAG
Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Dreiervorschlag, wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung, Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

Die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung durch einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, mit der auch eine Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit) durchgeführt wird, ist zulässig, sofern die Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers durch die Gemeinschaftsprüfung nicht beeinträchtigt wird. Wesentliche Voraussetzung für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung durch einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, mit der auch ein Joint Audit durchgeführt wird, ist, dass dies bei der Antragstellung auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (Dreiervorschlag) angegeben wird. Die Qualitätsprüfungskommission (QPK) und die APAB prüfen dann im Einzelfall, ob die Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfers durch die Gemeinschaftsprüfung beeinträchtigt wird.


Rechtsnormen: § 29 APAG
Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Dreiervorschlag, Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

Der Umfang der Stichprobenauswahl den ein Qualitätssicherungsprüfer bei dem zu prüfenden Abschlussprüfer bzw. bei der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft für die Prüfung heranzuziehen hat, bestimmt sich in erster Linie anhand der Größe und Komplexität des jeweiligen Prüfungsbetriebs und hat jedenfalls Abschlussprüfungen aus der letzten Prüfungssaison vor der gegenständlichen Qualitätssicherungsprüfung zu enthalten. Wenn nach Ansicht des Qualitätssicherungsprüfers (zB aufgrund zwischenzeitlicher Prüfungsergebnisse) auch eine Prüfung länger zurückliegender Abschlussprüfungen notwendig erscheint, um sich ein vollständiges Bild vom Prüfungsbetrieb machen zu können, so hat er die Stichprobenauswahl auch auf Jahre die vor der letzten Prüfungssaison liegen auszudehnen.

Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht des Qualitätssicherungsprüfers

Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nur durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln nicht zuwiderläuft und keinerlei Interessenskonflikte bestehen. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig [siehe dazu die entsprechende FAQ].


Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen.


Die Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, ihre Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Abschlussprüfer bzw. der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft gegenüber der APAB schriftlich zu erklären. Diese Erklärung erfolgt meist im Angebot auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass sich diese Erklärung explizit an die APAB richtet und nicht „nur“ an den zu überprüfenden Abschlussprüfer bzw. die zu prüfende Prüfungsgesellschaft.


Rechtsnorm: § 30 APAG
Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Dreiervorschlag, wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung, Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

Für qualifizierte Assistenten gilt hinsichtlich der Unabhängigkeitserfordernisse dasselbe wie für die verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer. Auch ein einer Qualitätssicherungsprüfung allfällig beigezogener qualifizierter Assistent darf frühestens drei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für den zu überprüfenden Abschlussprüfer bzw. die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft an deren Qualitätssicherungsprüfung mitwirken.

Gemäß § 30 Abs. 1 letzter Satz APAG sind wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen unzulässig. Eine wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung liegt vor, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beantragt (Dreiervorschlag) selbst die letzte Qualitätssicherungsprüfung bei einem (oder mehreren) der im Antrag enthaltenen Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt hat. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange diese Qualitätssicherungsprüfung zurückliegt. Ein gültiger Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (Dreiervorschlag) liegt vor, wenn dieser keinen vorschlägt, dessen letzte eigene Qualitätssicherungsprüfung vom Antragsteller durchgeführt wurde.


Beispiele zur Veranschaulichung:

- A hat zuletzt den Prüfungsbetrieb des B geprüft. B möchte nun seinerseits Jahre später die Qualitätssicherungsprüfung für den Prüfungsbetrieb des A durchführen.


Dies ist nicht möglich, da es sich um eine wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung iSd § 30 APAG handelt. Erst wenn zwischenzeitlich B von C geprüft wurde, ist eine Qualitätssicherungsprüfung des A durch den B wieder möglich.


- Eine Prüfungsgesellschaft A schlägt beim Dreiervorschlag u.a. QSP B vor, wobei der Prüfungsbetrieb des QSP B zuletzt von QSP C geprüft wurde. QSP C ist jedoch einer von mehreren Geschäftsführern der Prüfungsgesellschaft A.


Variante: C ist nicht Geschäftsführer aber einer von mehreren Gesellschaftern der Prüfungsgesellschaft A.


Der Dreiervorschlag ist im Ausgangsbeispiel und in der Variante jeweils nicht zulässig, da es sich um eine unzulässige wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung iSd § 30 APAG handelt und somit nicht alle vorgeschlagenen QSP eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung gewährleisten.


Rechtsnormen: § 29 APAG, § 30 Abs. 1 APAG
Stichwort: Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, Qualitätssicherungsprüfer, Dreiervorschlag, wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung, Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

Auch Qualitätssicherungsprüfer und qualifizierte Assistenten unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der im APAG normierten Verschwiegenheitspflicht. Das APAG verweist hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht auf § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (Amtsverschwiegenheit). Diese Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben Qualitätssicherungsprüfung tätig werden. Eine allfällige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der APAB.


Rechtsnorm: § 17 APAG, § 46 BDG 1979
Stichwort: Verschwiegenheitspflicht, Qualitätssicherungsprüfer, qualifizierter Assistent

Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer

Wenn Sie sich von der APAB als Qualitätssicherungsprüfer anerkennen lassen möchten, so ist ein Antrag gemäß den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 APAG zu stellen. Dazu stellt Ihnen die APAB ein Formular zur Verfügung, welches hier abrufbar ist: natürliche Personen, Prüfungsgesellschaften. Bitte übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular samt der geforderten Beilagen an behoerde@apab.gv.at. Sollten noch weitere Schritte zur Anerkennung nötig sein, werden wir uns vorab mit Ihnen in Verbindung setzen, ansonsten erfolgt eine bescheidmäßige Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer und Sie sind fortan berechtigt, Qualitätssicherungsprüfungen iSd. APAG durchzuführen.


Rechtsnormen: § 26 APAG
Stichwort: Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer, Qualitätssicherungsprüfer

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer regelt § 26 Abs. 3 APAG. Wichtig ist, dass die Prüfungsgesellschaften über eine Bescheinigung gemäß §§ 35 oder 36 APAG verfügt und zumindest ein vertretungsbefugten Organ oder ein angestellter Revisor als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt sein muss. Für die Anerkennung stellt Ihnen die APAB ein Formular zur Verfügung, welches abrufbar ist („Anerkennung Qualitätssicherungsprüfer_Prüfungsgesellschaften_[Versionsdatum]“). Bitte übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und von einem selbständig vertretungsbefugten Organ unterfertigte Formular samt der geforderten Beilagen an behoerde@apab.gv.at. Sollten noch weitere Schritte zur Anerkennung nötig sein, werden wir uns vorab mit Ihnen in Verbindung setzen, ansonsten erfolgt eine bescheidmäßige Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer und die Prüfungsgesellschaft ist fortan berechtigt, Qualitätssicherungsprüfungen iSd. APAG durchzuführen.


Rechtsnormen: § 26 Abs. 3 APAG
Stichwort: Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer, Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

Für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2016 fallen darunter Abschlussprüfungen iSd. A-QSG, also sämtliche Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2016 fallen darunter Abschlussprüfungen iSd. APAG, also bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, mit Ausnahme von Vereinen gem. VerG und Stiftungen gem. PSG sowie des BStFG 2015, sofern diese nicht dem VAG 2016 unterliegen.


Rechtsnormen: § 26 Abs. 1 Z 1 APAG
Stichwort: Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer, Praxis als Wirtschaftsprüfer

Grundsätzlich ist jeder als natürliche Person anerkannte Qualitätssicherungsprüfer dazu berechtigt. Für eine Prüfungsgesellschaft ist es jedenfalls wesentlich, dass zu jedem Zeitpunkt zumindest ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein Personengesellschafter oder ein angestellter Revisor persönlich als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt ist, widrigenfalls die Anerkennung von der APAB zu widerrufen ist. Dieser muss aber nicht zwingend die Qualitätssicherungsprüfungen für die Prüfungsgesellschaft durchführen, sofern ein weiterer Qualitätssicherungsprüfer für die Prüfungsgesellschaft tätig ist.


Rechtsnormen: § 26 Abs. 3 APAG, § 27 Abs. 1 APAG, § 27 Abs. 2 APAG
Stichwort: Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen, Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

Qualitätssicherungsprüfer dürfen sich im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung sogenannter "qualifizierter Assistenten" bedienen. Darunter fallen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Berufsanwärter, die mindestens über drei Jahre Berufserfahrung verfügen und davon mindestens zu 50% in der Abschlussprüfung tätig waren.

Legen Qualitätssicherungsprüfer ein Angebot zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, so sind dabei die hinzugezogenen qualifizierten Assistenten samt Qualifikation zu benennen.


Rechtsnormen: § 28 APAG, § 2 Z 24 APAG
Stichwort: Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen, qualifizierter Assistent

Bescheinigung

§ 35 Abs. 5 APAG normiert, dass eine Bescheinigung nicht übertragen werden oder übergehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die neugegründete Prüfungsgesellschaft bloß bereits bescheinigte Wirtschaftsprüfer zur Durchführung von Abschlussprüfungen beschäftigt. In diesem Fall ist grundsätzlich ein Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gem. § 29 Abs. 1 APAG zu stellen.


Rechtsnormen: § 35 Abs. 5 APAG
Stichworte: Übertragung der Bescheinigung, Übergang der Bescheinigung, Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung

Gem. § 35 Abs. 5 APAG ist eine Änderung der Firma gem. §§ 17 – 37 UGB der APAB unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs anzuzeigen. Die APAB stellt in diesem Fall eine neue Bescheinigung aus. Zu beachten ist dabei, dass von dieser Ausnahme keine Formen der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung erfasst sind – sie betrifft lediglich die Firmenänderung des einheitlichen Rechtsträgers. Eine Übertragung bzw. ein Übergang der Bescheinigung ist gem. § 35 Abs. 5 APAG ausgeschlossen.


Rechtsnormen: § 35 Abs. 5 APAG, §§ 17 – 37 UGB
Stichworte: Firmenänderung

Dies ist jederzeit per schriftlicher Meldung an die APAB möglich. Der Verzicht ist unwiderruflich, die erteilte Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Wird frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Verzicht die erneute Durchführung von Abschlussprüfungen iSd. APAG beabsichtigt, kann ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes gem. § 37 APAG gestellt werden. Diese ist auf höchstens 18 Monate zu befristen.


Wird bis zum Fristablauf der erteilten Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.


Rechtsnormen: § 35 Abs. 4 APAG, § 37 APAG
Stichworte: Verzicht auf die Bescheinigung, Befristung der Bescheinigung, Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes

Es ist ein Antrag auf vorläufige Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes gem. § 36 APAG zu stellen. Dem Antrag anzuschließen ist der Nachweis über die aufrechte Berufsbefugnis bzw. Anerkennung als Prüfungsgesellschaft sowie über die getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 APAG (idR. das aktuelle Handbuch zur Qualitätssicherung). Darüber hinaus ist das Bestehen einer aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die APAB geht davon aus, dass die erstmalige Durchführung von Abschlussprüfungen nur bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes vorliegt. Bei der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer bereits bescheinigten Prüfungsgesellschaft ist dies regelmäßig nicht der Fall.


Die APAB erteilt eine auf 18 Monate befristete Bescheinigung, während dieser Zeit ist der/die AntragstellerIn zur Durchführung von Abschlussprüfungen befugt. Spätestens bis zum Ablauf der Befristung hat eine Qualitätssicherungsprüfung zu erfolgen, widrigenfalls die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen ist.


Rechtsnormen: § 36 APAG, § 23 Abs. 2 Z 1 APAG
Stichworte: Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes, Befristung der Bescheinigung

Öffentliches Register

Bis auf weiteres können Änderungen der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen per E-Mail an register@apab.gv.at gemeldet werden. Die Aktualisierung wird von der APAB unverzüglich durchgeführt. Bitte beachten Sie, dass Eintragungen grundsätzlich nur nach entsprechendem Nachweis durchgeführt werden können (z.B. Firmenbuchauszug).


Rechtsnormen: § 52 APAG
Stichworte: öffentliches Register, Aktualisierung von Informationen, Kommunikation mit der Behörde

Interne Nachschau

Die interne Nachschau hat zumindest jährlich stattzufinden. Inhaltlich betrifft sie jährlich die Überprüfung des internen Qualitätssicherungssystems, wobei jeder verantwortliche Prüfer eines Prüfungsbetriebs innerhalb von drei Jahren zumindest mit einem Auftrag in die Nachschau einbezogen werden muss.
Die Qualitätssicherungsprüfung gem. APAG ersetzt die interne Nachschau nicht. Das heißt, auch im Jahr der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gem. APAG hat eine interne Nachschau im vorgeschriebenen Ausmaß stattzufinden.

Ausgeschlossenheit, Umsatzabhängigkeit

Gemäß § 271 Abs. 2 Z 7 UGB gilt ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft von der Prüfung einer Gesellschaft als ausgeschlossen, wenn in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30% der Gesamteinnahmen des Abschlussprüfers aus beruflicher Tätigkeit von der zu prüfenden Gesellschaft oder mit dieser verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft zumindest mit 20% beteiligt ist, bezogen haben und dies auch im aktuell laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.


Stichworte: Ausgeschlossenheit, Umsatzabhängigkeit, Wesentlichkeitsgrenze

Sobald die Schwelle von 30% während der gesamten letzten fünf Geschäftsjahre überschritten wird, tritt der Ausschlussgrund im sechsten Jahr nach Erreichen der Umsatzgrenze ein. Angemerkt sei, dass die Beurteilung hinsichtlich der Ausgeschlossenheit zum Zeitpunkt der Wahl des Prüfers vorzunehmen ist.


Stichworte: Umsatz, Abschlussprüfer

Nicht alle beruflichen Einnahmen des Abschlussprüfers sind darunter zu subsumieren. In diesem Zusammenhang sind dem Wortlaut nach nur Gesamteinnahmen aus der Prüfung und Beratung erfasst.


Stichworte: Ausgeschlossenheit, Umsatzabhängigkeit, Wesentlichkeitsgrenze, Umsatzberechnung

Es kommt darauf an, welcher Gesellschafter bzw. Gesellschafterkreis hinter diesen Leistungen steckt. Mit anderen Worten, wenn ein Abschlussprüfer als Ein-Mann-Betrieb operiert, ist hinsichtlich der lukrierten Umsätze eine Zusammenrechnung vorzunehmen. Tritt ein Abschlussprüfer z.B. als Alleinunternehmer einer Wirtschaftsprüfungs- und einer Steuerberatungskanzlei auf, dann sind die Umsätze getrennt zu betrachten. In diesen Fällen kann eine Umschichtung der Umsätze von der Wirtschaftsprüfungs- in die Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um den Ausschlussgrund des § 271 Abs. 2 Z 7 UGB. nicht schlagend werden zu lassen.


Stichworte: Ausgeschlossenheit, Umsatzabhängigkeit, Wesentlichkeitsgrenze, Umsatzberechnung

Anzeige- und Informationspflichten

Wenn ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft bisher keine Unternehmen von öffentlichem Interesse geprüft hat, daher noch nicht auf der Liste der PIE-Prüfer der APAB steht und nun erstmalig einen solchen Auftrag annimmt, dann ist eine Meldung erforderlich. Eine Meldung ist auch dann notwendig, wenn ein bestehender Klient eines Abschlussprüfers bzw. einer Prüfungsgesellschaft, die bisher nur Non-PIEs geprüft hat, durch Erstnotiz von Aktien oder Anleihen in einem regulierten Markt in der EU oder in einem EWR-Vertragsstaat zu einem PIE wird. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet bei Neuannahme eines Klienten binnen zwei Wochen nach der Wahl des Abschlussprüfers durch die General- bzw. Hauptversammlung, bei bestehenden Klienten binnen zwei Wochen nach dem Tag der Erstnotiz des Wertpapiers. Keine Meldung ist notwendig, wenn der Abschlussprüfer bzw. die Prüfgesellschaft bereits als PIE-Prüfer bei der APAB erfasst ist und nur ein zusätzliches PIE-Mandat annimmt.


Rechtsnormen: § 45 APAG
Stichworte: Anzeigepflichten, Unternehmen von öffentlichem Interesse, Annahme von PIE-Prüfungsmandaten

Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Bei späterer, erneuter Annahme eines PIE-Prüfungsmandats gilt die Anzeigepflicht bei erstmaliger Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse entsprechend.


Rechtsnormen: § 45 APAG
Stichworte: Anzeigepflichten, Unternehmen von öffentlichem Interesse, Beendigung von PIE-Prüfungsmandaten

Auswahlverfahren gem. Art. 16 AP-VO

Gem. § 35 Abs. 3 APAG ist eine Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen durch die APAB bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die rechtzeitige Antragstellung zur Erlangung einer neuerlichen Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen obliegt dem betroffenen Abschlussprüfer bzw. der betroffenen Prüfungsgesellschaft. In der Praxis können Fälle auftreten, in denen sich Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen bewerben, die zeitlich entweder nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung stattfinden wird oder aber die Gültigkeit der Bescheinigung nicht den gesamten Zeitraum der durchzuführenden Abschlussprüfungen abdecken wird.


Aus Sicht der APAB ist die Teilnahme an Auswahlverfahren bzw. die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften in beiden der og. Szenarien zulässig.


Zwar normiert § 271 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 UGB die Ausgeschlossenheit eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die über keine Registrierung (Bescheinigung) gemäß APAG verfügt. Die Ausgeschlossenheit tritt jedoch erst bei tatsächlichem Erlöschen der Bescheinigung und damit einhergehendem Verlust der Registrierung während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks ein. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben unter rechtzeitiger Antragstellung bei der APAB sicherzustellen, dass ein Erlöschen der Bescheinigung und Registrierung durch Zeitablauf nicht eintritt, sondern vielmehr eine ununterbrochene Registrierung während des gem. § 271 Abs. 1 UGB relevanten Zeitraums besteht.


Rechtsnormen: § 271 Abs. 1 Z 3 UGB
Stichwort: Durchführung einer Abschlussprüfung, Befristung der Bescheinigung, Registrierung als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft