FAQs

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Meldung gemäß § 59 APAG (Umsatzmeldung)

Meldepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Meldezeitraum über eine aufrechte Bescheinigung gemäß §§ 35 Abs 1 Z 1 oder Z 2 APAG, § 36 Abs 1 Z 1 oder Z 2 APAG oder § 36 Abs 2 APAG verfügt haben und im öffentlichen Register der APAB als Abschlussprüfer:in bzw. Prüfungsgesellschaft registriert waren.

Dies gilt auch für Abschlussprüfer:innen und Prüfungsgesellschaften deren Bescheinigung innerhalb des Meldezeitraums ausgelaufen ist sowie für jene, die auf ihre Bescheinigung innerhalb des Meldezeitraums verzichtet haben.

Für die grundsätzliche Meldeverpflichtung ist es unerheblich, ob im Meldezeitraum Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd § 2 Z 6 APAG abgerechnet wurden oder nicht.

Bescheinigte Abschlussprüfer:innen und Prüfungsgesellschaften, die im Meldezeitraum keine Abschlussprüfungen iSd APAG durchgeführt haben, müssen eine Leermeldung abgeben.

Zu melden sind:

• die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,

• die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und

• die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Als Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge werden seitens der Behörde jene Aufträge angesehen die im Meldezeitraum abgeschlossen wurden. Maßgeblich hierfür ist das Datum des Bestätigungsvermerks.

Einzel- und Konzernabschlussprüfungen gelten als zwei verschiedene Aufträge und werden daher separat gezählt, auch wenn diese gemeinsam beauftragt, durchgeführt oder berichtet werden.

Der Begriff Abschlussprüfung ist im Sinne des § 2 Z 1 APAG zu verstehen. Daher sind Einnahmen aus z.B. freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Stiftungen und Vereinen sowie von nicht abschlusspflichtigen Genossenschaften nicht zu inkludieren.

Andere Prüfungsleistungen, prüferische Durchsichten oder andere Bestätigungsleistungen fallen nicht unter den Begriff „Abschlussprüfung“ iSd APAG. Sofern für diese Leistungen kein gesondertes Honorar vereinbart wurde, kann ein Pauschalabschlag von 10% des Gesamthonorars angesetzt werden.

Aufsichtsrechtliche Prüfungen bei Banken und Versicherungen fallen nicht unter den Begriff „Abschlussprüfung“ iSd APAG. Sofern für diese Leistungen kein gesondertes Honorar vereinbart wurde, kann ein Pauschalabschlag von 20% des Gesamthonorars angesetzt werden.

Nachtragsprüfungen gemäß § 269 Abs. 4 UGB gelten als Abschlussprüfungen und sind als separater Auftrag zu zählen.

Zusatz- oder Sonderprüfungen gelten nicht als Abschlussprüfungen, auch wenn diese im Rahmen derselben beauftragt und/oder abgehandelt werden, sondern sind als Nichtprüfungsleistungen zu behandeln. Darunter sind auch alle nicht gesetzlich vorgeschriebenen anderen Nichtprüfungsleistungen zu verstehen, welche bei Abschlussprüfungsmandaten durchgeführt wurden, das betrifft beispielsweise freiwillige Prüfungen, vom Aufsichtsrat zusätzlich beauftragte und separat abgerechnete Prüfungsschwerpunkte oder sonstige Bestätigungsleistungen für z.B. Kreditgeber.

Unter Honorar eines abgerechneten Prüfungsauftrages ist das gesamte Honorar zu verstehen, welches im Meldezeitraum für Abschlussprüfungsaufträge bzw. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Rechnung gestellt wurde. Dies umfasst Anzahlungen bzw. Teilrechnungen, Barauslagen sowie Zahlungen für zugekaufte Leistungen. Das bedeutet, dass Honorare für Leistungen, die andere Prüfungsgesellschaften bzw. Abschlussprüfer:innen im Rahmen der abgerechneten Abschlussprüfung erbracht haben (zB: IT-Prüfung, Personalgestellung) vom zu meldenden Honorar nicht abgezogen werden dürfen. Daher sind Honorare für Leistungen, die für andere Prüfungsgesellschaften bzw. Abschlussprüfer:innen erbracht wurden, nicht zu melden. Werden beispielsweise im Wege von Personalgestellung Leistungen von einer anderen Prüfungsgesellschaft (unabhängig davon, ob diese dem eigenen Netzwerk zugehörig ist oder nicht) für die Durchführung einer Abschlussprüfung zugekauft, so ist das gesamte Honorar für diese Abschlussprüfung von der Prüfungsgesellschaft, die den Prüfungsvertrag unterzeichnet hat, zu melden. Jene Prüfungsgesellschaft, von der die Leistungen zugekauft wurden, hat durch diese Leistungserbringung keinen meldepflichtigen Umsatz generiert, da die Abschlussprüfung nicht von ihr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt wurde.

Wird eine Abschlussprüfung bzw. eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemeinsam mit einer anderen Prüfungsgesellschaft oder einem:einer anderen Abschlussprüfer:in (Joint Audit) durchgeführt, so darf es zu keiner doppelten Meldung des dafür abgerechneten Honorars kommen. Rechnet eine Prüfungsgesellschaft oder ein: e Abschlussprüfer:in für alle Beteiligten gemeinsam ab und verrechnet die entsprechenden Anteile gemäß der von jedem in der Gemeinschaftsprüfung erbrachten Leistungen, so ist in diesem Fall der Abzug der weiterverrechneten Honorare vom zu meldenden Honorar gerechtfertigt.

Der Zeitpunkt des Zahlungseingangs ist für die Meldeverpflichtung irrelevant. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abrechnung der Abschlussprüfung.

Als Meldezeitraum gilt immer das vorangegangene Kalenderjahr. Meldungen sind bis zum 31. Jänner des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Maßgeblich ist das Datum des Einlangens bei der Behörde.

Die Meldung kann entweder über das auf der Internetseite der APAB zur Verfügung gestellte Online-Formular, per E-Mail (Meldung als PDF-Datei an behoerde@apab.gv.at) oder über den Postweg erfolgen. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung über das Online-Formular zu übermitteln.

Hinweise bei Übermittlung per Mail bzw. Papierform:

Sollten Sie die Meldung per E-Mail übermitteln, empfiehlt die Behörde für eine schnelle und zeitgerechte Bearbeitung in der Betreffzeile „Meldung gemäß § 59 APAG“ einzugeben. Bei Übermittlung der Meldung an die zuvor angegebene E-Mail-Adresse wird deren Erhalt durch eine No-Reply-E-Mail bestätigt.

Die Behörde stellt auf der Internetseite der APAB unter Mustermeldungen Formvorlagen für die gesetzlichen Meldeverpflichtungen zum Download zur Verfügung, die sich für die Abgabe per E-Mail benutzen können. Bitte melden Sie unterschiedliche Sachverhalte einzeln. Meldungen werden durch unterschiedliche Sachbearbeiter bearbeitet und Sammelmeldungen (z.B. Meldung gemäß § 59 APAG und Meldung der kontinuierlichen Fortbildung in einem E-Mail) erschweren eine effiziente und zeitgerechte Bearbeitung.

Bitte geben Sie bei Ihrer Meldung unbedingt Ihre Registernummer bei der APAB an, um eine korrekte Zuordnung zu gewährleisten.

Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

Abschlussprüfer:innen und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten. Dasselbe gilt für Unternehmen, wenn sie Abschlussprüfer:innen oder eine Prüfungsgesellschaft abberuft oder enthebt (siehe hierzu auch § 270 Abs. 6 UGB).

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine allfällige Abberufung von Abschlussprüfer:innen bzw einer Prüfungsgesellschaft durch den Insolvenzverwalter an die APAB zu melden.

Die Meldung hat unverzüglich und unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw die Abberufung zu erfolgen.

Die Meldung kann per E-Mail oder über den Postweg erfolgen. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung als „pdf“-Datei an die E-Mail Adresse behoerde@apab.gv.at zu übermitteln. Um eine schnelle und zeitgerechte Bearbeitung zu ermöglichen, empfiehlt die Behörde in der Betreffzeile „Meldung gemäß § 58 APAG“ einzugeben. Bei Übermittlung der Meldung an die zuvor angegebene E-Mail Adresse wird deren Erhalt durch eine No-Reply E-Mail bestätigt.

Die Behörde stellt auf der Internetseite der APAB unter Musterformulare Vorlagen für die gesetzlichen Meldeverpflichtungen zum Download zur Verfügung.

Falls durch die im Bundesgesetzblatt am 20. November 2024 veröffentlichte Verordnung des Bundesministeriums für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO) die Pflicht zur Abschlussprüfung gemäß § 268 Abs 1 UGB entfällt, sind Abberufung oder Rücktritt von der Abschlussprüfung nicht gemäß § 58 Abs 1 APAG an die APAB zu melden.

Meldung gemäß § 59 APAG (Umsatzmeldung)

Der Begriff „Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist im Sinne des § 2 Z 2 APAG zu verstehen.

Kontinuierliche Fortbildung

Gemäß § 56 Abs. 1 APAG sind Abschlussprüfer:innen und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer:innen, zugelassenen Revisor:innen und Prüfer:innen der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem:einer Abschlussprüfer:in oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken, verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.

Gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 und 3 APAG hat die kontinuierliche Fortbildung die Fachgebiete iSd § 22 und § 23 WTBG 2017 oder des § 16 GenRevG 1997 zu umfassen.

Sofern die in § 56 Abs. 1 APAG genannten Personen auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung zusätzlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu umfassen (Abs. 2 leg cit).

Nähere Informationen zu den Fachgebieten entnehmen Sie bitte der dazu veröffentlichten APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV).

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 APAG hat das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 im Durchrechnungszeitraum zu erbringenden Fortbildungsstunden sind mindestens 60 Stunden in den Bereichen Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung nachzuweisen.

Sofern die in § 56 Abs. 1 APAG genannten Personen auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung zusätzlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu umfassen (Abs. 2 leg cit), dies in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr.

Die Mindeststundenanzahl von 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren sowie die Mindeststundenanzahl von 30 Stunden pro Kalenderjahr gilt also auch für jene Personen, die sowohl an der

Durchführung von Abschlussprüfungen als auch an der Durchführung von Prüfungen der

Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.

Nähere Informationen zum Umfang entnehmen Sie bitte der dazu veröffentlichten APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV).

Gemäß § 56 Abs. 3 APAG ist die erfolgte kontinuierliche Fortbildung bis zum 31. März des Folgejahres mittels schriftlichem Nachweis an die APAB zu übermitteln.

Die Meldung kann entweder über das auf der Internetseite der APAB zur Verfügung gestellte Online-Formular, per E-Mail (Meldung als PDF-Datei an behoerde@apab.gv.at) oder über den Postweg erfolgen. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung über das Online-Formular zu übermitteln.

Die Meldung kann auch mittels Abgabe einer Erlaubniserteilung zur Weiterleitung der Fortbildungsmeldung an die APAB im Online-Meldesystem im Mitgliederportal der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen erfolgen.

Im Falle einer längeren Unterbrechung der Berufstätigkeit eines gemäß § 56 APAG zur kontinuierlichen Fortbildung Verpflichteten durch beispielsweise Krankheit oder Elternkarenz, empfehlen wir Ihnen sich mit der APAB (behoerde@apab.gv.at) in Verbindung zu setzen.

Qualitätssicherungsprüfung

Aus einem ordnungsgemäßen Antrag muss klar hervorgehen, wer Antragssteller:in ist. Weiters ist anzugeben, ob die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beantragt wird.

Zudem sind die notwendigen Angaben zum Prüfungsbetrieb zu machen und die drei vollständigen, gleichwertigen Angebote der nominierten Qualitätssicherungsprüfer:innen (unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln) anzuschließen.

Bei Anträgen auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfungen bezogen auf Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer:innen auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattungen anerkannt sein.

Der Antrag muss zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Qualitätsprüfungskommission (QPK) bei der APAB einlangen. Zur besseren Planbarkeit der Antragstellung veröffentlicht die APAB die Sitzungstermine der QPK auf der Startseite sowie unter Aktuelles.

Hinweis:

Für die Antragstellung wurde von der APAB ein Formular zur Verfügung gestellt („Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs 1 APAG“), welches hier abrufbar ist. Bitte übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular samt den geforderten Beilagen entweder als PDF an behoerde@apab.gv.at oder über den Postweg. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung per E-Mail zu übermitteln.


Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen (§ 35 Abs. 4 APAG). Eine erneute Qualitätssicherungsprüfung ist demnach spätestens bis zum Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung abzuschließen. Sollte sich zwischen Ablauf der alten und Erteilung der neuen Bescheinigung eine Lücke ergeben, so dürfen in dieser Zeit weder Abschlussprüfungshandlungen gesetzt noch Abschlussprüfungsaufträge angenommen werden. Ein Verstoß bildet eine Verwaltungsübertretung.

Um einen nahtlosen Übergang der Bescheinigung zu erreichen, sollte der Antrag spätestens vier Monate, empfohlen werden jedoch sechs Monate, vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung gestellt werden, da die APAB die Qualitätsprüfungskommission (QPK) vor der Bestellung des:der Qualitätssicherungsprüfer:in, der Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung sowie vor der Anordnung allfälliger Maßnahmen anzuhören hat. Dabei ist zu beachten, dass die Sitzungen der QPK in der Regel monatlich abgehalten werden und für die Behandlung eines Prüfberichts durch die QPK auch eine angemessene Vorbereitungszeit für die Kommissionsmitglieder (Einlangen Prüfbericht min. 14 Tage vor der Sitzung) eingerechnet werden muss. Weiters kann es bei notwendigen Rückfragen an den:die Qualitätssicherungsprüfer:in zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen, weshalb die Qualitätssicherungsprüfer:innen nach Möglichkeit die fertigen Berichte zwei Sitzungen vor Ablauf der Befristungsdauer der Bescheinigung an die APAB übermitteln sollten.

Bitte beachten Sie außerdem, dass es unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bis Sie drei gleichwertige Angebote von den anerkannten Qualitätssicherungsprüfer:innen erhalten. Holen Sie also die notwendigen Angebote rechtzeitig vor der beabsichtigten Antragstellung ein!

Der Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung („Dreiervorschlag“) kann schriftlich in jeder technisch möglichen Form (Post, E-Mail,) an die APAB übermittelt werden. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir um elektronische Übermittlung.

Die aktuell anerkannten Qualitätssicherungsprüfer:innen werden auf der Internetseite der APAB veröffentlicht. Alle gelisteten natürlichen und juristischen Personen können zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen nominiert werden.

Gemäß § 31 Abs. 4 APAG hat die Ausbezahlung des Honorars für die Qualitätssicherungsprüfung über die APAB zu erfolgen.

Im Falle eines unvorhergesehenen Mehraufwands hat unverzüglich eine Anzeige an die:den zu Prüfende:n und die APAB zu erfolgen. Dabei sind auch die Gründe für die Verursachung des Mehraufwandes zu nennen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, da die APAB nicht als Schlichtungsstelle tätig wird. Sollte sich der:die Antragsteller:in bereit erklären den übersteigenden Teil des im Angebot zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung vereinbarten Entgelts zu bezahlen, dann erfolgt die Entrichtung dieses Mehrbetrages unmittelbar zwischen Antragsteller:in und Qualitätssicherungsprüfer:in.

Gemäß § 30 Abs. 1 letzter Satz APAG sind wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen unzulässig. Eine wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung liegt vor, wenn der:die Abschlussprüfer:in oder die Prüfungsgesellschaft, die die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beantragt (Dreiervorschlag) selbst die letzte Qualitätssicherungsprüfung bei einem (oder mehreren) der im Antrag enthaltenen Qualitätssicherungsprüfer:innen durchgeführt hat. Ein gültiger Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (Dreiervorschlag) liegt demnach vor, wenn der:die Antragsteller:in keine Qualitätssicherungsprüfer:innen vorschlägt, deren Qualitätssicherungsprüfung er:sie selbst durchgeführt hat.


Beispiele zur Veranschaulichung:


- A hat zuletzt den Prüfungsbetrieb des B geprüft. B möchte nun seinerseits Jahre später die Qualitätssicherungsprüfung für den Prüfungsbetrieb des A durchführen.


Dies ist nicht möglich, da es sich um eine wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung iSd § 30 APAG handelt. Erst wenn zwischenzeitlich B von C geprüft wurde, ist eine Qualitätssicherungsprüfung des A durch den B wieder möglich.


- Eine Prüfungsgesellschaft A schlägt beim Dreiervorschlag u.a. QSP B vor, wobei der Prüfungsbetrieb des QSP B zuletzt von QSP C geprüft wurde. QSP C ist jedoch einer von mehreren Geschäftsführern der Prüfungsgesellschaft A.


Variante: C ist nicht Geschäftsführer aber einer von mehreren Gesellschaftern der Prüfungsgesellschaft A.


Der Dreiervorschlag ist im Ausgangsbeispiel und in der Variante jeweils nicht zulässig, da es sich um eine unzulässige wechselseitige Qualitätssicherungsprüfung iSd § 30 APAG handelt und somit nicht alle vorgeschlagenen QSP eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung gewährleisten.

Die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung durch einen:eine Abschlussprüfer:inoder eine Prüfungsgesellschaft, mit der auch eine Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit) durchgeführt wird, ist zulässig, sofern die Unabhängigkeit des:der Qualitätssicherungsprüfer:in durch die Gemeinschaftsprüfung nicht beeinträchtigt wird. Wesentliche Voraussetzung für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung durch eine:n Abschlussprüfer:in oder eine Prüfungsgesellschaft, mit der auch ein Joint Audit durchgeführt wird, ist, dass dies bei der Antragstellung auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (Dreiervorschlag) angegeben wird. Die Qualitätsprüfungskommission (QPK) und die APAB prüfen dann im Einzelfall, ob die Unabhängigkeit des:der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer:in durch die Gemeinschaftsprüfung beeinträchtigt wird.

Der Umfang der Stichprobenauswahl den ein:e Qualitätssicherungsprüfer:in für die Prüfung heranzuziehen hat, bestimmt sich in erster Linie anhand der Größe und Komplexität des jeweiligen Prüfungsbetriebs und hat jedenfalls Abschlussprüfungen und ggf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der letzten Prüfungssaison vor der gegenständlichen Qualitätssicherungsprüfung zu enthalten. Wenn nach Ansicht des:der Qualitätssicherungsprüfer:in (zB aufgrund zwischenzeitlicher Prüfungsergebnisse) auch eine Prüfung länger zurückliegender Abschlussprüfungen notwendig erscheint, um sich ein vollständiges Bild vom Prüfungsbetrieb machen zu können, so hat er:sie die Stichprobenauswahl auch auf Jahre, die vor der letzten Prüfungssaison liegen, auszudehnen.

Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht der Qualitätssicherungsprüfer:innen

Qualitätssicherungsprüfer:innen dürfen eine Qualitätssicherungsprüfung nur durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln nicht zuwiderläuft und keinerlei Interessenskonflikte bestehen. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig [siehe dazu die entsprechende FAQ].

Personen, die in jeglicher Art und Weise mit dem:der Abschlussprüfer:in bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer:in eine Qualitätssicherungsprüfung bei diesem:dieser Abschlussprüfer:in bzw. Prüfungsgesellschaft vornehmen.

Die Qualitätssicherungsprüfer:innen sind verpflichtet, ihre Unabhängigkeit von dem:der zu prüfenden Abschlussprüfer:in bzw. der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft gegenüber der APAB schriftlich zu erklären. Diese Erklärung erfolgt meist im Angebot auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass sich diese Erklärung explizit an die APAB richtet und nicht „nur“ an die:den zu überprüfende:n Abschlussprüfer:in bzw. die zu prüfende Prüfungsgesellschaft.


Für qualifizierte Assistent:innen gelten hinsichtlich der Unabhängigkeitserfordernisse dasselbe wie für die verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer:innen. Auch ein allfällig beigezogener qualifizierter Assistent darf frühestens drei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem:der zu überprüfenden Abschlussprüfer:in bzw. der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft an deren Qualitätssicherungsprüfung mitwirken.
Auch Qualitätssicherungsprüfer:innen sowie qualifizierte Assistent:innenunterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen der im APAG normierten Verschwiegenheitspflicht. Das APAG verweist hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht auf § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (Amtsverschwiegenheit). Diese Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben Qualitätssicherungsprüfung tätig werden. Eine allfällige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Vorstand der APAB.

Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer:in

Wer sich von der APAB als Qualitätssicherungsprüfer:in anerkennen lassen möchte, hat einen Antrag gemäß den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 APAG sowie gegebenenfalls Abs. 3 APAG (Nachhalitgskeitsberichterstattung) zu stellen. Dazu wird von der APAB ein Antragsformular für die Anerkennung von Wirtschaftsprüfer:innen zur Verfügung gestellt. Bitte übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular samt der geforderten Beilagen entweder als PDF an behoerde@apab.gv.at oder über den Postweg. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung per E-Mail zu übermitteln.

Sollten nach Überprüfung der übermittelten Unterlagen noch weitere Schritte zur Anerkennung nötig sein, werden wir uns vorab mit Ihnen in Verbindung setzen. Andernfalls erfolgt eine bescheidmäßige Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer:in und Ssind,ind fortan berechtigt, Qualitätssicherungsprüfungen iSd. APAG durchzuführen


Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer:in sind in § 27 APAG geregelt.

Voraussetzungen für die Anerkennung sind ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1 APAG; das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 APAG (Nachhaltigkeitsberichterstattung) durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anzuerkennenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder eine:n angestellte:n Revisor:in sowie; das Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 APAG.

Zur Antragsstellung wird von der APAB ein Formular für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften zur Verfügung gestellt. Bitte übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und von einem selbständig vertretungsbefugten Organ unterfertigte Formular samt der geforderten Beilagen entweder als PDF an behoerde@apab.gv.at oder über den Postweg. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung per E-Mail zu übermitteln.

Sollten nach Überprüfung der übermittelten Unterlagen noch weitere Schritte zur Anerkennung nötig sein, werden wir uns vorab mit Ihnen in Verbindung setzen. Andernfalls erfolgt eine bescheidmäßige Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer und die Prüfungsgesellschaft ist fortan berechtigt, Qualitätssicherungsprüfungen iSd. APAG durchzuführen.

Hierfür relevant sind alle Abschlussprüfungen iSd. APAG; dh. bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses, ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß VerG und Stiftungen gemäß PSG sowie des BStFG 2015, sofern diese nicht dem VAG 2016 unterliegen sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß GenG. Die Abschlussprüfungen müssen als (auftrags)verantwortlicher Prüfer (vgl § 2 Z 5 APAG) durchgeführt worden sein. Andere Rollen bei der Durchführung einer Abschlussprüfung wie beispielsweise "Prüfungsleitung" erfüllen nicht das gesetzliche Erfordernis für die Anerkennung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 APAG.
Grundsätzlich ist jede:r als natürliche Person anerkannte Qualitätssicherungsprüfer:in dazu berechtigt, sofern sie ein Leitungsorgan der als Qualitätssicherungsprüferin anerkannten Prüfungsgesellschaft ist. Für eine Prüfungsgesellschaft ist es jedenfalls wesentlich, dass zu jedem Zeitpunkt zumindest ein Leitungsorgan der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein:e angestellte:r Revisor:in des anerkannten Revisionsverbands persönlich als Qualitätssicherungsprüfer:in anerkannt ist.

Qualitätssicherungsprüfer:innen dürfen sich im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung qualifizierter Assistent:innen bedienen. Darunter fallen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen sowie Berufsanwärter:innen oder zugelassene Revisor:innen oder Revisionsanwärter:innen, die mindestens über drei Jahre Berufserfahrung verfügen und davon mindestens zu 50% in der Abschlussprüfung tätig sind.

Legen Qualitätssicherungsprüfer:innen ein Angebot zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung, so müssen dabei die hinzugezogenen qualifizierten Assistent:innen samt Qualifikation genannt werden.

Bescheinigung

§ 35 Abs. 7 APAG normiert, dass eine Bescheinigung nicht übertragen werden oder übergehen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die neugegründete Prüfungsgesellschaft ausschließlich bereits bescheinigte Wirtschaftsprüfer:innen zur Durchführung von Abschlussprüfungen beschäftigt. In solchen Fällen ist ein Antrag auf Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG zu stellen.

In dieser Hinsicht gilt grundsätzlich, wenn die Gesellschaft untergeht, geht mit dieser die Bescheinigung unter, da es sich um ein höchstpersönliches Recht und keinen dinglichen Bescheid handelt.

Gemäß § 35 Abs. 7 APAG ist im Fall einer Änderung der Firma gemäß § 17 UGB dies der APAB unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs anzuzeigen. Die APAB stellt anschließend die aufrechte Bescheinigung auf den neuen Firmenwortlaut erneut aus. Zu beachten ist dabei, dass von dieser Ausnahme keine Formen der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung erfasst sind – sie betrifft lediglich die Firmenänderung des einheitlichen Rechtsträgers. Eine Übertragung bzw. ein Übergang der Bescheinigung ist gemäß § 35 Abs. 7 APAG ausgeschlossen.

Abschlussprüfer:innen und Prüfungsgesellschaften sind gemäß § 35 Abs. 6 APAG berechtigt jederzeit per schriftlicher Meldung an die APAB auf eine erteilte Bescheinigung zu verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich, die erteilte Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung ist im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Sollte sich der Verzicht ausschließlich auf eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 APAG (Nachhaltigkeitsberichterstattung) beziehen, so hat die APAB eine Bescheinigung für die Durchführung von Abschlussprüfungen auf die verbleibende Befristung auszustellen.

Wird nach dem Verzicht auf eine Bescheinigung die erneute Durchführung von Abschlussprüfungen iSd. APAG beabsichtigt, kann ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen der Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes gemäß § 37 APAG gestellt werden. Die Bescheinigung ist in diesem Fall auf höchstens 18 Monate zu befristen.

Wird bis zum Fristablauf der erteilten Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

Wer erstmals beabsichtigt Abschlussprüfungen iSd APAG durchzuführen, hat dies unverzüglich der APAB anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung gemäß § 36 Abs 1 Z 1 APAG zu stellen. Dem Antrag anzuschließen ist der Nachweis über die aufrechte Berufsbefugnis bzw. Anerkennung als Prüfungsgesellschaft sowie über die getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 1 APAG (idR aktuelle Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems). Darüber hinaus ist das Bestehen einer aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Wer erstmals beabsichtigt einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung iSd APAG anzunehmen hat dies ebenfalls unverzüglich der APAB anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung gemäß § 36 Abs 1 Z 2 APAG zu stellen. Neben den oben bereits genannten Nachweisen ist zusätzlich noch ein Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG bzw. § 17 lit d GenRevG (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den:die öffentlich bestellte:n Wirtschaftsprüfer:in oder mindestens eines Mitglieds des Leitungsorgans der anerkannten Prüfungsgesellschaft zu erbringen.

Für die Antragstellung werden von der APAB Formulare zur Verfügung gestellt, welche hier abrufbar sind: Antrag gemäß § 36 Abs 1 Z 1, Antrag gemäß § 36 Abs 1 Z 2. Bitte übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular samt den geforderten Beilagen entweder als PDF an behoerde@apab.gv.at oder über den Postweg. Nachdem die Behörde nachhaltig und daher möglichst papierlos arbeitet, ersuchen wir die Meldung per E-Mail zu übermitteln.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird von der APAB eine auf 18 Monate befristete Bescheinigung erteilt. Während dieser Zeit ist der:die Antragsteller:in zur Durchführung von Abschlussprüfungen befugt. Spätestens bis zum Ablauf der Befristung hat eine Qualitätssicherungsprüfung zu erfolgen, widrigenfalls die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen ist.

Hinweis: Die APAB geht davon aus, dass die erstmalige Durchführung von Abschlussprüfungen nur bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes vorliegt. Bei der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer bereits bescheinigten Prüfungsgesellschaft ist dies regelmäßig nicht der Fall. Ausnahmen können bei entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen einer Einzelfallabwägung möglich sein.

Öffentliches Register

Änderungen der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen sind per E-Mail an register@apab.gv.at zu melden. Die Aktualisierung wird von der APAB unverzüglich (binnen zwei Wochen) durchgeführt. Bitte beachten Sie, dass Eintragungen grundsätzlich nur nach entsprechendem Nachweis durchgeführt werden können (z.B. Firmenbuchauszug).

Handelt es sich um Pflichtinformationen ist darüber hinaus ein Verwaltungskostenbeitrag von EUR 40 zu entrichten.

Ausgeschlossenheit, Umsatzabhängigkeit

Gemäß § 271 Abs. 2 Z 7 UGB gilt ein:e Abschlussprüfer:in bzw. eine Prüfungsgesellschaft von der Prüfung einer Gesellschaft als ausgeschlossen, wenn in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30% der Gesamteinnahmen des:der Abschlussprüfer:in aus beruflicher Tätigkeit von der zu prüfenden Gesellschaft oder mit dieser verbundenen Unternehmen oder Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft zumindest mit 20% beteiligt ist, bezogen haben und dies auch im aktuell laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
Sofern die Schwelle von 30% während der gesamten letzten fünf Geschäftsjahre überschritten wird, tritt der Ausschlussgrund im sechsten Jahr nach Erreichen der Umsatzgrenze ein. Angemerkt sei, dass die Beurteilung hinsichtlich der Ausgeschlossenheit zum Zeitpunkt der Wahl des Prüfers vorzunehmen ist.
Nicht alle beruflichen Einnahmen der Abschlussprüfer:innen sind unter § 271 Abs. 2 Z 7 UGB zu subsumieren. Dem Wortlaut nach sind, in diesem Zusammenhang, nur Gesamteinnahmen aus der Prüfung und Beratung erfasst.
Es kommt darauf an, welche:r Gesellschafter:in bzw. Gesellschafterkreis hinter diesen Leistungen steckt. Mit anderen Worten, wenn ein:e Abschlussprüfer:in als Ein-Personen-Betrieb operiert, ist hinsichtlich der lukrierten Umsätze eine Zusammenrechnung vorzunehmen. Tritt ein:e Abschlussprüfer:in z.B. als Alleinunternehmer:in einer Wirtschaftsprüfungs- und einer Steuerberatungskanzlei auf, dann sind die Umsätze getrennt zu betrachten. In diesen Fällen kann eine Umschichtung der Umsätze von der Wirtschaftsprüfungs- in die Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um den Ausschlussgrund des § 271 Abs. 2 Z 7 UGB. nicht schlagend werden zu lassen.

Anzeige- und Informationspflichten

Wenn ein:e Abschlussprüfer:in bzw. eine Prüfungsgesellschaft bislang noch keine Unternehmen von öffentlichem Interesse geprüft hat (und daher noch nicht auf der Liste der PIE-Prüfer:innen der APAB steht) und nun erstmalig einen solchen Auftrag annimmt, ist eine Meldung erforderlich. Eine Meldung ist auch dann notwendig, wenn ein bestehendes Mandat eines Abschlussprüfers bzw einer Abschlussprüferin oder einer Prüfungsgesellschaft, die bisher nur Non-PIEs geprüft hat, durch Erstnotiz von Aktien oder Anleihen in einem regulierten Markt in der EU oder in einem EWR-Vertragsstaat zu einem PIE wird. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet bei Neuannahme eines Mandats binnen zwei Wochen nach der Wahl des:der Abschlussprüfer:in durch die General- bzw. Hauptversammlung, bei bestehenden Mandaten binnen zwei Wochen nach dem Tag der Erstnotiz des Wertpapiers. Keine Meldung ist notwendig, wenn der:die Abschlussprüfer:in bzw. die Prüfgesellschaft bereits als PIE-Prüfer:in bei der APAB erfasst ist und nur ein zusätzliches PIE-Mandat annimmt.

Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Bei späterer, erneuter Annahme eines PIE-Prüfungsmandats gilt die Anzeigepflicht bei erstmaliger Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse entsprechend.

Auswahlverfahren gem. Art. 16 AP-VO

Gemäß § 35 Abs. 4 APAG ist eine Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen durch die APAB bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die rechtzeitige Antragstellung zur Erlangung einer neuerlichen Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen obliegt dem:der betroffenen Abschlussprüfer:in bzw. der betroffenen Prüfungsgesellschaft. In der Praxis können jedoch Fälle auftreten, in denen sich Abschlussprüfer:innen bzw. Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen bewerben, die zeitlich entweder nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung stattfinden wird oder bei der die Gültigkeit der Bescheinigung nicht den gesamten Zeitraum der durchzuführenden Abschlussprüfungen abdecken wird.

Aus Sicht der APAB ist die Teilnahme an Auswahlverfahren bzw. die Bestellung von Abschlussprüfer:innen oder Prüfungsgesellschaften in beiden der og. Szenarien zulässig.

Zwar normiert § 271 Abs. 1 Z 3 iVm. Abs. 4 UGB die Ausgeschlossenheit eines:einer Wirtschaftsprüfer:in oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die über keine Registrierung (Bescheinigung) gemäß APAG verfügt. Die Ausgeschlossenheit tritt jedoch erst bei tatsächlichem Erlöschen der Bescheinigung und damit einhergehendem Verlust der Registrierung während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks ein. Abschlussprüfer:innen und Prüfungsgesellschaften haben daher unter rechtzeitiger Antragstellung bei der APAB sicherzustellen, dass ein Erlöschen der Bescheinigung und Registrierung durch Zeitablauf nicht eintritt, sondern vielmehr eine ununterbrochene Registrierung während des gemäß § 271 Abs. 1 UGB relevanten Zeitraums besteht.

Selbiges gilt gemäß § 271 Abs. 5 UGB auch im Zusammenhang mit der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichterstattungen.