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NATIONALE & EUROPÄISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Arbeit der Abschlussprüferaufsichtsbehörde stützt sich auf eine Reihe von nationalen und europäischen Normen. Hier finden Sie Links zu den wichtigsten Rechtsquellen.

Links zu externen Quellen:

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG)

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (AP-VO)

Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (AP-RL), konsolidierte Fassung

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017)

Aktiengesetz (AktG)

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Statut der Europäischen Gesellschaft (SEG)

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Bankwesengesetz (BWG)

Sparkassengesetz (SpG)

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG)

Börsegesetz (BörseG)

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)


ÖFFENTLICHES REGISTER

Im Register für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften suchen

Im Register eintragen

MUSTERMELDUNGEN

Hier finden Sie Formvorlagen für gesetzliche Meldeverpflichtungen zum Download.

WHISTLEBLOWER SERVICE

Vertrauliche Meldung von Misständen und Verstößen

AKTUELLES

Aktuelle Informationen und Verlautbarungen der Behörde

KONTAKT
APAB
Abschlussprüferaufsichtsbehörde
Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien
T +43 (0)1 503 12 18 behoerde@apab.gv.at
Kontakt

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MELDUNGEN AN DAS ÖFFENTLICHE REGISTER

Meldungen an das öffentliche Register können bis auf Weiteres per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:
register@apab.gv.at

HINWEISE ZU TERMINEN

Berichte über durchgeführte Qualitätssicherungsprüfungen:
müssen grundsätzlich bis spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung bei der APAB eingelangt sein, um in dieser Sitzung berücksichtigt werden zu können.
Anträge auf Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen (Dreiervorschläge):
müssen grundsätzlich bis spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung bei der APAB eingelangt sein, um in dieser Sitzung berücksichtigt werden zu können.