06.03.2026

Wichtiger Hinweis zur Meldung der kontinuierlichen Fortbildung

Mit Inkrafttreten des APAG idF BGBl. I Nr. 6/2026 am 19.02.2026 hat sich die Verpflichtung zur Abgabe eines schriftlichen Nachweises gemäß § 56 Abs 3 APAG dahingehend geändert, dass diese Meldeverpflichtung nunmehr nur Abschlussprüfer iSd APAG und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und/oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, trifft.

Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen und/oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, aber kein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer, zugelassener Revisor oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands sind, müssen nun keine Fortbildungsmeldung mehr abgeben!

Fortbildungsmeldungen, die vor Inkrafttreten des APAG idF BGBl. I Nr. 6/2026 gemäß der alten Rechtsgrundlage abgegeben wurden, sind natürlich weiterhin gültig und müssen nicht zurückgezogen oder neu eingebracht werden. Die nicht mehr von der Meldeverpflichtung umfassten Personen bleiben bei der Auswertung der Fortbildungsmeldungen unberücksichtigt.

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